Ukraine-Krieg

Fragen und Antworten mit Bezug zum Handwerk

Der Krieg in der Ukraine wirft auch bei den Bremer Handwerksunternehmen zahlreiche Fragen auf: 

  • Dürfen Geflüchtete als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden?
  • Welche Maßnahmen gibt es, um dem Problem steigender Baustoffpreise infolge des Krieges zu begegnen?
  • Und nicht zuletzt: Wie kann ich Geflüchteten am sinnvollsten helfen?


Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf dieser Seite.

„Was im Kleinen passiert, kann auch im Großen funktionieren“

 

Das Bremer Handwerk ist tief erschüttert vom Krieg in der Ukraine und begrüßt alle Bemühungen, die ein Ende der Kämpfe zum Ziel haben und den Menschen in der Ukraine helfen.

 

„In diesen Zeiten spüren wir, dass Frieden das wichtigste Gut ist. Ihn wiederherzustellen und dauerhaft zu erhalten, muss unser aller Ziel sein. Das Bremer Handwerk beschäftigt viele Menschen aus unterschiedlichsten Ländern. Diese arbeiten täglich gut und kollegial zusammen. Ich bin der festen Überzeugung, dass das, was hier jeden Tag im Kleinen passiert, auch im Großen funktionieren kann. Die Lösung für Konflikte darf nie Gewalt, sondern muss immer das Gespräch sein. Das gilt im täglichen Miteinander von Arbeitskollegen ebenso wie für Staaten. Freundschaft und gute Nachbarschaft werden sich auf Dauer gegen Hass und Nationalismus durchsetzen“, sagt Thomas Kurzke, Präses der Handwerkskammer Bremen.

 

Welche Auswirkungen der Krieg auf das Handwerk in Bremen und Bremerhaven haben wird, sei noch nicht absehbar. Kurzke: „Das Handwerk ist den Schwankungen der Weltwirtschaft nicht so stark ausgesetzt wie andere Wirtschaftszweige. Dass es aber nicht abgekoppelt von der Weltwirtschaft und damit auch der Weltpolitik agieren kann, hat die jüngste Vergangenheit gezeigt. Unterbrochene Lieferketten und steigende Rohstoff- sowie Energiepreise beeinträchtigen auch das Handwerk.“

Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine hier in Deutschland in einem Handwerksbetrieb arbeiten?

Geflüchtete aus der Ukraine haben nach § 24 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) direkten Zugang zum deutschen Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Der Arbeitsmarktzugang (auch zur betrieblichen Ausbildung) ist ohne Einschränkung mit Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 4a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz möglich.

Müssen Berufsabschlüsse hier zunächst anerkannt werden?

Geflüchtete, die hier als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einem Handwerksberuf arbeiten möchten, benötigen dafür nicht zwingend eine Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Tätigkeiten, die an eine bestimmte Qualifikation gebunden sind, dürfen sie aber nur ausführen, wenn diese Qualifikation auch formal vorliegt.

Für den Fall, dass eine Berufsanerkennung angestrebt wird, hängt die Bearbeitungszeit vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob alle erforderlichen Unterlagen, z. B. Abschluss- und Arbeitszeugnisse, Nachweise über Weiterbildungen etc. vorliegen.

An wen können sich Geflüchtete für eine Berufsanerkennung wenden?

Sofern Geflüchtete eine Berufsanerkennung für ihren Handwerksberuf anstreben, z. B. wegen einer längerfristigen Bleibeabsicht oder um ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, können sie sich an die Handwerkskammer Bremen wenden.

Telefon 0421 30500-110; -142, E-Mail: anerkennung@hwk-bremen.de

Dürfen Geflüchtete hier selbstständig arbeiten?

Geflüchtete, die eine berufliche Selbstständigkeit anstreben, müssen im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie Inländer erfüllen.

 

Nicht-EU-Bürger benötigen zunächst einen gültigen Aufenthaltstitel, aus dem hervorgeht, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit gestattet ist. Ist in dem Aufenthaltstitel lediglich vermerkt, dass eine Beschäftigung erlaubt ist, darf die Person nur einer unselbständigen Arbeit nachgehen.

 

Wenn eine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel gestattet ist, können Ukrainer zulassungsfreie Handwerke und/oder handwerksähnliche Gewerbe ohne weitere Nachweise bei der Handwerkskammer anmelden beziehungsweise die Eintragung beantragen.

 

Bei zulassungspflichtigen Handwerken muss ein Meistertitel beziehungsweise eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation vorliegen oder es muss eine Person, die über die entsprechende Qualifikation verfügt (Betriebsleiter oder Betriebsleiterin) in Vollzeit eingestellt werden. Gegebenenfalls kann eine Ausübungsberechtigung oder eine Ausnahmebewilligung nach §§ 7b, 8 der Handwerksordnung in Betracht kommen.

Umfrage: Würden Sie Geflüchteten aus der Ukraine in Ihre Unternehmen eine Chance bieten?

Oft hört man, dass Geflüchtete den Wunsch haben, sich beruflich einzubringen und damit ein Stück „Alltag“ zurückzugewinnen. Mit unserer Umfrage möchten wir uns ein Bild machen, um in Kooperation mit der Agentur für Arbeit Geflüchteten auch auf diesem Gebiet Unterstützung anzubieten.


Sollten Sie Interesse an der Beschäftigung Geflüchteter haben, würden wir dies entsprechend an die Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven weitergeben.

 

Hier können Sie an der Umfrage teilnehmen:

Zur Unterstützung einer bedarfsgerechten Hilfe für Flüchtlinge aus der Ukraine haben die Spitzenverbände ZDH, BDA, BDI, DIHK in enger Zusammenarbeit die Initiative #WirtschaftHilft ins Leben gerufen. Unter www.WirtschaftHilft.info erhalten Unternehmen umfangreiche Informationen zu den Themen bedarfsgerechtes Spenden, Arbeitsmarktintegration Geflüchteter sowie Wirtschaftshilfen und Kurzarbeitergeld.

In der Aktion Deutschland Hilft (❤ Online Spenden - Spenden Sie hier . Aktion Deutschland Hilft (aktion-deutschland-hilft.de) haben sich elf Wohlfahrtsverbände zusammengeschlossen.

Für die Vermittlung von Unterkünften existiert die Internetseite www.unterkunft-ukraine.de


Die Handwerkskammer Bremen hat die Koordinierung möglicher Hilfsaktivitäten des Bremer Handwerks für Menschen aus der Ukraine übernommen.
Ansprechpartner: Jan Heitkötter, Referent Bildung, Politik, Projekte,
Telefon 0421 30500-316, E-Mail: heitkoetter.jan@hwk-bremen.de

Weitere Infos, u. a. zum Thema Spenden und Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge finden Sie im Internetauftritt des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH)

IT-Sicherheit: „Aufkommen von Phishing-Mails dürfte weiter zunehmen“

Im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg erkennt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine abstrakt erhöhte Bedrohungslage für Deutschland. Eine akute unmittelbare Gefährdung der Informationssicherheit sei aber nicht ersichtlich. Diese Bewertung kann sich jederzeit ändern.

Seit Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine ist es laut BSI in Deutschland zu wenigen unzusammenhängenden IT-Sicherheitsvorfällen gekommen, die aber nur vereinzelt Auswirkungen hatten. Weiterhin berichten mehrere Medien über erhöhte Aktivitäten von sogenannten Trollen, beispielsweise in den Kommentarspalten ihrer Webseiten oder in den zugehörigen Social-Media-Auftritten.

Erste Phishing-Mails mit Bezug zum Ukraine-Krieg sind nun auch auf Deutsch im Umlauf. Dabei treten Vorschussbetrügereien auf, bei denen die Mail-Empfänger zum Beispiel gebeten werden, vermeintlichen Opfern des Krieges Geld für die Flucht zu überweisen. Daneben ist auch klassisches Phishing, das mit reißerischer Berichterstattung die Mail-Empfänger zum Klicken, zum Beispiel auf einen "Weiterlesen"-Button, verleiten soll. Auch Scam-Mails, die betrügerische Spenden-aufrufe verbreiten, sind in Umlauf. Bei den aktuellen Phishing-Mails wird demnach der Krieg gegen die Ukraine zu kriminellen Zwecken genutzt. Nach Einschätzung des BSI dürfte das Aufkommen an Phishing-Mails auch im deutschsprachigen Raum weiter zunehmen.


Dringender Rat: „Digitale Hausaufgaben“ erledigen!

Das BSI ruft weiterhin Unternehmen, Organisationen und Behörden dazu auf, ihre IT-Sicherheits-maßnahmen zu erhöhen. Unternehmen sollten wachsam bleiben und ihre „digitalen Hausaufgaben“ machen. Dazu gehören unter anderem regelmäßige Updates von Betriebssystem, Firewall und Virenschutz (auch bei mobilen Endgeräten) sowie das regelmäßige Ändern von Passwörtern.

 

Weitere Informationen stellt das BSI auf seinen Webseiten und im Rahmen der Allianz für Cyber-Sicherheit bereit.

Der Krieg Russlands gegen die Ukraine führt auch zu Problemen auf deutschen Baustellen. So bezieht Deutschland einen erheblichen Anteil seines Baustahls aus Russland und der Ukraine. Wegen gestörter Lieferketten sind viele Materialien nicht zu bekommen oder erheblich teurer geworden. Auch viele erdölbasierte Produkte wie zum Beispiel Bitumen und Kunststoffrohre sind betroffen.

 

Um das Risiko unkalkulierbarer Preise und Lieferschwierigkeiten für Unternehmen zu reduzieren, hat der Bund, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2022 für öffentliche Auftraggeber Praxishinweise herausgegeben. Daran anknüpfend hat das Land Bremen am 29.03.2022 Praxishinweise für die öffentlichen Auftraggeber zur Ausschreibung von Bauaufträgen im Land Bremen veröffentlicht. Sie enthalten unter anderem folgende Hinweise:
 

 

Hinweise für neu einzuleitende Vergabeverfahren

 

Den Hinweisen zufolge sollen neue Verträge mit Preisgleitklauseln für Baustoffe, die sich kriegsbedingt verteuern und die einen nicht unerheblichen Anteil an dem betreffenden Auftrag ausmachen, versehen werden. So soll eine Anpassung an die Marktentwicklung ermöglicht werden. Außerdem sollen, soweit dies für die öffentlichen Auftraggeber terminlich möglich ist, bereits bei Einleitung des Vergabeverfahrens Vertragsfristen vorgesehen beziehungsweise ermöglicht werden, die die derzeitigen Lieferengpässe für bestimmte Bauprodukte und -materialien berücksichtigen. Auf die Nichteinhaltung von Vertragsfristen bezogene Vertragsstrafen sollen vom öffentlichen Auftraggeber nur im begründeten Ausnahmefall vorgesehen werden.


 

Hinweise für Bieteranfragen in laufenden Vergabeverfahren

 

Vor dem Ablaufen der Angebotsfrist können Unternehmen, die sich an der Ausschreibung beteiligen möchten beziehungsweise schon beteiligt haben, eine so genannte Bieteranfrage stellen. Bieteranfragen mit dem Inhalt, ob in dem betreffenden Vergabeverfahren Stoffpreisgleitklauseln vereinbart werden könnten oder ob Vorgaben zu Vertragsfristen und/oder Vertragsstrafen bei Überschreitung von Vertragsfristen geändert werden könnten, werden vom öffentlichen Auftraggeber geprüft.
 

 

Möglichkeiten bei bestehenden Verträgen

 

Bei bereits bestehenden Verträgen kann den Praxishinweisen zufolge eine Vertragsanpassung infrage kommen. Entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung kommt diese aber immer nur im Einzelfall in Betracht, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB festgestellt werden kann und ein Festhalten des Unternehmens an dem ursprünglichen Vertrag absolut unzumutbar wäre.

 

Eine Verlängerung von Vertragsfristen bei bestehenden Verträgen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c VOB/B kann im Einzelfall in Betracht kommen, wenn der Unternehmer gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nachweist, dass Lieferverzögerungen bei dem betreffenden Auftrag auf Fällen höherer Gewalt beziehungsweise auf unabwendbaren Ereignissen beruhen. Dazu kann der Krieg in der Ukraine mit seinen unmittelbaren Folgen durchaus gehören, wenn sich diese konkret auf die Lieferfristen auswirken.

 

 

Handwerksunternehmen, die Fragen rund um die Vergabe öffentlicher Aufträge und zu den neuen Praxishinweisen haben, können sich an die Betriebsberatung der Handwerkskammer Bremen wenden, Telefon 0421 30 500-309; E-Mail: Betriebsberatung_HWK@hwk-bremen.de

Der Krieg in der Ukraine, der uns alle traurig und betroffen macht, dauert weiter an. Neben der Unterstützung für die Menschen, die unmittelbar von den Auswirkungen dieses Krieges betroffen sind, gilt es nun auch, die wirtschaftlichen Belastungen (z. B. durch kriegsbedingte Lieferengpässe, steigende Energiekosten und wegfallenden Absatzmärkte) für das Handwerk zu reduzieren.


Durch die Bundesregierung wurde ein Maßnahmenpaket aufgelegt, dass auch den bremischen Handwerksbetrieben zu Gute kommt.
 

Über die Bestandteile dieses Pakets möchten wir Sie nachfolgend informieren.

Maßnahmenpaket der Bundesregierung für vom Krieg betroffene Unternehmen (638,00 KB)